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§82b-Überprüfung

§82b-Überprüfung

Unser Expertenteam unterstützt Sie bei der Überprüfung Ihrer Betriebsanlage (Gebäude) nach den Vorgaben des §82b Gewerbeordnung. Rechtsgrundlagen: Jeder Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage ist verpflichtet, diese dahingehend regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Betriebsanlage noch dem genehmigten Zustand und allen sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Im besonderen ist zu überprüfen, ob die Einhaltung (Konsensmäßigkeit) aller Betriebsanlagenbescheide (Erstgenehmigungsbescheide sowie allfällige spätere Bescheide nach der Gewerbeordnung) gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei Änderungen an der maschinellen Ausstattung, der räumlichen Anordnung und der Produktionstätigkeit, welche eventuell ein Änderungsverfahren erforderlich machen. Neben der Eigenüberprüfung gem. § 82b Gewerbeordnung gibt es diverse Prüfverpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften mit zum Teil abweichenden Fristen. Fristen für die Eigenüberprüfung: Die Überprüfung nach § 82b ist erstmals fünf Jahre, bei nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b genehmigten Betrieben sechs Jahre nach Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides durchzuführen und innerhalb dieses Zeitrahmens regelmäßig zu wiederholen. Eine vorübergehende Stillegung des Betriebes erstreckt die genannten Zeiträume nicht. Nur EMAS-zertifizierte Betriebe (nach bestandener Umweltbetriebsprüfung nach EU-Verordnung EWG Nr. 762/2001) oder nach ISO 14.001 zertifizierte Betriebe bedürfen keiner wiederkehrenden § 82b-Überprüfung, wenn aus den Zertifizierungsunterlagen nachvollziehbar hervorgeht, dass die tatsächlichen Betriebsverhältnisse dem Genehmigungsbescheid (oder den verschiedenen Bescheiden) sowie allen anderen zutreffenden Gesetzesgrundlagen entsprechen. Die Unterlagen der Umweltbeetriebsprüfung nach EMAS bzw. ISO 14.001 dürfen dabei nicht älter als drei Jahre sein. Unabhängig vom Zeitrahmen der wiederkehrenden Überprüfung werden einzelne Auflagen mit kürzeren oder längeren Prüfungsfristen in den Bescheiden aufscheinen, welche eben mehrmals während des festgesetzten § 82-Überprüfungszeitraumes fällig werden. Selbstverständlich können sich die verschiedenen Prüfungsfristen überschneiden. Bei einer wasserrechtlichen Genehmigung sind auch die Regelungen nach dem Wasserrechtsgesetz zu beachten. Wie wird das Ergebnis festgehalten: Als Beleg für die Überprüfung dient eine Prüfungsbescheinigung mit Datum, Name des Prüfers und Auflistung der Prüfbestände, welcher auf den Prüfbescheinigungen der Einzelprüfungen basiert. Darin enthalten muss auch das Ergebnis der Überprüfung sein (keine Mängel oder Mängelbeschreibung mit den Maßnahmen). Werden bei der § 82b Überprüfung keine Mängel festgestellt, so ist das Überprüfungsergebnis bis zur nächsten § 82b Überprüfung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Behördenorgane bereitzuhalten. Es ist keine Meldung an die Behörde erforderlich! Werden bei der § 82b Überprüfung Mängel festgestellt (negatives Überprüfungsergebnis), so sind diese entweder bis zum Ende der Überprüfung zu beheben (positives Überprüfungsergebnis) oder die Ergebnisse den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Magistratisches Bezirksamt in Wien) zu übermitteln. Ein negatives Überprüfungsergebnis muss die vorgesehenen Maßnahmen sowie die voraussichtliche Dauer (selbst eingeräumte Frist) für die Mängelbehebung beinhalten. Auch ein (negatives) Überprüfungsergebnis ist bis zur nächsten § 82b Überprüfung in der Betriebsanlage aufzubewahren.